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Unsere Satzung

Satzung des Freudentränen e.V.

In der Fassung vom 16.02.2014 durch Annahme des Vorstands

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Freudentränen e.V.

(2) Er hat den Sitz in 82152 Krailling, Heimstraße 10b

(3) Er ist unter der Nummer VR205274 im Vereinsregister München eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und mildtätiger Zwecke durch Unterstützung humanitärer Einrichtungen für Kinder in Not durch persönliche Umstände (z.B. familiäre Verhältnisse, Gewalt) oder äußere Umstände (z.B. Armut, politische Unruhen). Die Unterstützung soll langfristig angelegt sein und konkreten Projekten zugeführt werden.

 

(2) Der Satzungszweck wir verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Geld- und Sachspenden an die unterstützen Einrichtungen gemäß §58 Nr. 1 AO sowie durch die Durchführung von Projekten in den Einrichtungen in personeller oder materieller Form.

(3) Die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen für die Einrichtungen soll insbesondere erfolgend durch

▪ finanzielle Mittel für konkrete Anschaffungen und Kosten wie z.B. Haushaltseinrichtung und Gegenstände des täglichen Bedarfs, Übernahme von Schulgeld, Verpflegung, Bekleidung, Transportkosten etc. und

▪ materielle Güter wie z.B. Einrichtungsgegenstände, Haushaltsausstattung, Kleidung, Verpflegung u.ä.

 

(4) Die Kostendeckung der Leistungen soll sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergeben. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von projektbezogenen Veranstaltungen in Schulen, Kindergärten (usw.), um die Ziele des Vereins zu ermöglichen und öffentlich zu machen.

 

(5) Bei der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen ist auf eine möglichst geringe Kostenbelastung durch Transport, Zoll oder sonstige Gebühren zu achten und eine bestmögliche Wirkung und Nachhaltigkeit der Mittel im Interesse der Spender sowie der Begünstigten zu verfolgen. Spenden sollen projektgebunden erfolgen und eine zweckentsprechende projektgebundene Mittelverwendung im Kassenbericht dargestellt werden.

 

§ 3 Projekte

(1) Unterstützungsprojekte werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Vorschläge dazu sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung schriftlich oder per email vorzustellen.

 

(2) Unterstützungsprojekte laufen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, bis die Mitgliederversammlung über eine Beendigung des Projektes entscheidet. Für den Vorschlag zur Beendigung eines Projektes gilt die gleiche Frist wie für die Aufnahme eines neuen Projektes.

 

(3) Einziges Projekt zum Gründungszeitpunkt des Vereins ist die Unterstützung des Waisenhauses „The Caring Evangelist Church“ in Kairo/Heliopolis, 9, Massoud Street Abdou Pasha Square Abbasiyya Cairo Egypt.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Nicht volljährige Mitglieder benötigen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus

 

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter schriftlich oder per eMail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Teilnehmern zu bestätigen. Es gilt auch die Bestätigung durch eMail.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins

c) Unterstützungsprojekte

d) Aufnahme von Darlehen,

e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

f) Mitgliedsbeiträge,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per eMail mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. Ridlerstraße 55 D-80339 München Kontonummer: 22222 00000 GLS Gemeinschaftsbank (BLZ 430 609 67) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

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